§ 120 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. April 2005] | [1. Januar 2001] | 
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| § 120 | § 120 | 
| (1) [1] Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. [4] Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung. | (1) [1] Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. | 
| (2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. | (2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. | 
| (3) Die Begründung muss enthalten: | (3) Die Begründung muss enthalten: | 
| 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); | 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); | 
| 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: | 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: | 
| a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; | a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; | 
| b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. | b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. | 
    [1. Januar 2001–1. April 2005]
    1§ 120. 
        
            (1) [1] Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist.
        
        
            (2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
        
        
            (3) Die Begründung muss enthalten:
            
    
- 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
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                    2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
                    
- a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
 - b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 14, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.