§ 130 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
    [1. Januar 1993]
    1§ 130. 
        
            2(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
        
        (2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
 - 2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 33, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.