§ 131 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 1993] | [1. Januar 1975] | 
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| § 131 | § 131 | 
| (1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. [2] Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. | (1) [1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. [2] Das Finanzgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. | 
| (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. | (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. | 
    [1. Januar 1975–1. Januar 1993]
    1§ 131. 
        
            (1) 2[1] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. [2] Das Finanzgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
        
        (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 115 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.