§ 147 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–15. September 1975]
1§ 147. [1] Die Gebühren und die Auslagen des Gerichts werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. [2] Sie werden vom Finanzamt erhoben. [3] Die Kosten, die beim Bundesfinanzhof entstanden sind, sind an den Bund abzuführen; die Kosten, die bei den Finanzgerichten entstanden sind, fließen den Ländern zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.