§ 148 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–15. September 1975]
1§ 148.
(1) [1] Gegen den Kostenansatz ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. [2] Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. [3] Über die Zulässigkeit der Erinnerung ist der Kostenpflichtige zu belehren.
(2) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(3) [1] Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. [2] Dieser ist kostenfrei; er ist unanfechtbar, es sei denn, daß das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. [3] § 115 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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