§ 158 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 158.
(1) [1] An die Stelle der in § 46 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Sechsmonatsfrist tritt für die Erhebung der Klage wegen eines Verwaltungsaktes der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern für drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist von neun Monaten. [2] Die Geltungsdauer von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zweimal uni jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn die Überlastung der Finanzämter dann noch andauert.
(2) Die in § 46 Abs. 2 vorgesehene Frist für die Erhebung der Klage läuft in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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