§ 160 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [31. August 1971/3. September 1971] | [1. Januar 1966] | 
|---|---|
| § 160 | § 160 | 
| (1) Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. | Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. | 
| (2) Soweit das Recht der Grunderwerbsteuer und der Feuerschutzsteuer nicht bundesrechtlich geregelt ist, kann die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. | 
    [1. Januar 1966–31. August 1971/3. September 1971]
    1§ 160. Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.