§ 17 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 2005] | [1. Januar 2001] | 
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| § 17 | § 17 | 
| [1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben. | [1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das [30.] Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. | 
    [1. Januar 2001–1. Januar 2005]
    1§ 17.  2[1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. 3[2] Er soll das [30.] Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
 - 2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 3. 1. Januar 2001: Artt. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, Bekanntmachung vom 28. März 2001.