§ 19 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] | 
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| § 19 | § 19 | 
| Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden | Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden | 
| 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 
| 2. Richter, | 2. Richter, | 
| 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses, | 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses, | 
| 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 
| 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 
    [1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
    1§ 19. Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden
        
- 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
 - 2. Richter,
 - 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses,
 - 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
 - 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.