§ 20 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] | 
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| § 20 | § 20 | 
| (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen | (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters dürfen ablehnen | 
| 1. Geistliche und Religionsdiener, | 1. Geistliche und Religionsdiener, | 
| 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | 2. ehrenamtliche Richter, | 
| 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, | 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Finanzrichter tätig gewesen sind, | 
| 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 
| 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, | 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, | 
| 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 
| (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | 
    [1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
    1§ 20. 
        
            (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters dürfen ablehnen
            
        - 1. Geistliche und Religionsdiener,
 - 2. ehrenamtliche Richter,
 - 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Finanzrichter tätig gewesen sind,
 - 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
 - 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
 - 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
 
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.