§ 22 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 2005] | [1. Oktober 1972] | 
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| § 22 | § 22 | 
| Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt. | Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt. | 
    [1. Oktober 1972–1. Januar 2005]
    1§ 22. Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 13, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.