§ 25 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] | 
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| § 25 | § 25 | 
| [1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden. | [1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufgenommen werden. | 
    [1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
    1§ 25.  [1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufgenommen werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.