§ 28 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 28.
(1) 2[1] Der ehrenamtliche Richter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. [2] Die Vereidigung gilt für die Amtszeit.
3(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und das Steuergeheimnis zu wahren."
4(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
5(5) Ist ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) [1] Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. 6[2] Ein Abdruck der Eidesformel mit dem Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenordnung ist dem ehrenamtlichen Richter auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 19 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 19 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 19 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
5. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 19 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
6. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 19 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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