§ 50 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2018]
1§ 50.
(1) [1] Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.
2(1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. [2] Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) 3[1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 8, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
2. 30. Dezember 1993: Artt. 29 Nr. 1, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
3. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 2, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

Umfeld von § 50 FGO

§ 49 FGO

§ 50 FGO

§ 51 FGO