§ 55 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005]
1§ 55.
2(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) 3[1] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, daß die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. [2] § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 55 FGO

§ 54 FGO

§ 55 FGO

§ 56 FGO