§ 62a FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001–1. Juli 2008]
1§ 62a.
(1) [1] Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. [3] Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
(2) Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 tätig werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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