§ 64 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024][1. Januar 2018]
§ 64 § 64
(1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. [2] § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
[1. Januar 2018–19. Juli 2024]
1§ 64.
2(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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