§ 69 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993][1. Januar 1977]
§ 69 § 69
(1) [1] Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. [2] Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. (1) [1] Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. [2] Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) [1] Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [2] Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [3] Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. [4] Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. [5] Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig. [6] Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei[…] denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (2) [1] Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [2] Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [3] Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. [4] Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. [5] Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig. [6] Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(3) [1] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. [2] Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. [3] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. [4] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. (3) [1] Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß. [2] Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. [3] Gegen die Entscheidung des Vorsitzend.en kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. [4] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. [5] Beschlüsse über Anträge
(4) [1] Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. [2] Das gilt nicht, wenn nach Satz 1 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(5) [1] Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. [2] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. [3] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. [4] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. (4) [1] Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes bleibt unberührt. [2] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. [3] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
(6) [1] Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. [2] Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
[1. Januar 1977–1. Januar 1993]
1§ 69.
(1) [1] Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2[2] Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
3(2) [1] Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. [2] Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. [3] Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. [4] Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. [5] Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig. [6] Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(3) 4[1] Auf Antrag kann auch das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß. [2] Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. [3] Gegen die Entscheidung des Vorsitzend.en kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts angerufen werden. [4] Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. [5] Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(4) [1] Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt; § 45 des Zündwarenmonopolgesetzes bleibt unberührt. [2] Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. [3] Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache oder der Vorsitzende die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 13 Buchst. a, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 13 Buchst. b, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
4. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 13 Buchst. c, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.

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