§ 76 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[30. Juni 2013]
1§ 76.
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [3] Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. 2[4] § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. [5] Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
3(3) [1] Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. [2] § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
4(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung)[…] wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 30. Juni 2013: Artt. 23, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 1. Januar 1996: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
4. 12. September 2006: Artt. 10, 22 S. 2 des Gesetzes vom 5. September 2006.

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