§ 78 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
    [1. Juli 2021]
    1§ 78. 
        
            (1) 2[1] Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. 3[2] Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
        
        
            4(2) 5[1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. [2] Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. [3] Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. [4] Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. [5] Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. [6] § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
        
        
            6(3) [1] Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 7[2] Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
 - 2. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
 - 3. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
 - 4. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
 - 5. 1. Juli 2021: Artt. 15, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
 - 6. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
 - 7. 1. Juli 2021: Artt. 15, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
 - 8. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 8 Buchst. c, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.