§ 80 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1975][1. Januar 1966]
§ 80 § 80
(1) [1] Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. [2] Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. [3] Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. [4] Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden. (1) [1] Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. [2] Für den Fall des Ausbleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, androhen. [3] Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß die angedrohte Strafe fest. [4] Androhung und Festsetzung der Strafe können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist. (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 80.
(1) [1] Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. [2] Für den Fall des Ausbleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, androhen. [3] Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß die angedrohte Strafe fest. [4] Androhung und Festsetzung der Strafe können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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