§ 84 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. August 1975][1. Januar 1966]
§ 84 § 84
(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten die §§ 175 bis 177 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten §§ 175 bis 178 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
(2) [1] Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind (2) [1] Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind
1. der Verlobte; 1. der Verlobte;
2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; 3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch, 4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch,
a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist); a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist);
b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene; 5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene;
6. Pflegeeltern und Pflegekinder. 6. Pflegeeltern und Pflegekinder.
(3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern. (3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.
[1. Januar 1966–1. August 1975]
1§ 84.
(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten §§ 175 bis 178 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
(2) [1] Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind
  • 1. der Verlobte;
  • 2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • 3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  • 4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch,
    • a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist);
    • b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  • 5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene;
  • 6. Pflegeeltern und Pflegekinder.
(3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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