§ 84 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. August 1975] | [1. Januar 1966] | 
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| § 84 | § 84 | 
| (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten die §§ 175 bis 177 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. | (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten §§ 175 bis 178 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. | 
| (2) [1] Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind | (2) [1] Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind | 
| 1. der Verlobte; | 1. der Verlobte; | 
| 2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | 2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | 
| 3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; | 3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; | 
| 4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch, | 4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch, | 
| a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist); | a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist); | 
| b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; | b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; | 
| 5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene; | 5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene; | 
| 6. Pflegeeltern und Pflegekinder. | 6. Pflegeeltern und Pflegekinder. | 
| (3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern. | (3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern. | 
    [1. Januar 1966–1. August 1975]
    1§ 84. 
        
(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten §§ 175 bis 178 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
        
            (2) [1] Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind
                
        - 1. der Verlobte;
 - 2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
 - 3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
 - 
                        4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch,
                        
- a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist);
 - b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
 
 - 5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene;
 - 6. Pflegeeltern und Pflegekinder.
 
(3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.