§ 90a FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001]
1§ 90a.
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
2(2) [1] Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. [2] Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. [3] Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 19, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 8, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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