§ 91a FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
    [1. Januar 2001–1. November 2013]
    1§ 91a. 
        
            (1) [1] Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2[2] Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten[,] und in das Sitzungszimmer übertragen. [3] Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
        
        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 9, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
 - 2. 1. Januar 2001: Artt. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, Bekanntmachung vom 28. März 2001.