§ 96 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977] | [1. Januar 1966] |
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§ 96 | § 96 |
(1) [1] Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. [2] Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. [3] In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. | (1) [1] Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; §§ 205a, 208 und 217 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. [2] Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. [3] In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. |
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. | (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 96.
(1) [1] Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; §§ 205a, 208 und 217 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. [2] Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. [3] In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.