§ 99 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
| [1. Januar 1993] | [1. Januar 1977] | 
|---|---|
| § 99 | § 99 | 
| (1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. | Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. | 
| (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht. | 
    [1. Januar 1977–1. Januar 1993]
    1§ 99. Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 6, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.