§ 102 FamFG. Versorgungsausgleichssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 102. Versorgungsausgleichssachen. Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.