§ 168c FamFG. Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 168c. Anhörung in wichtigen Angelegenheiten. Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.