§ 171 FamFG. Antrag
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[29. Juli 2017]
1§ 171. Antrag.
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.
(2) [1] In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. [2] In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. 2[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 29. Juli 2017: Artt. 7 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.