§ 229 FamFG. Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
Paragraf 229. Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
[1. Januar 2018] | [1. September 2009] |
---|---|
§ 229. Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern | § 229. Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern |
(1) [1] Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. [2] Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden. | (1) [1] Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. [2] Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden. |
(2) Das Übermittlungsverfahren muss | (2) Das Übermittlungsverfahren muss |
1. bundeseinheitlich sein, | 1. bundeseinheitlich sein, |
2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und | 2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und |
3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt. | 3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt. |
(3) [1] Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. [2] (weggefallen) | (3) [1] Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. [2] Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 bedarf es insoweit nicht. |
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden. | (4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden. |
(5) [1] Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. [2] Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt. | (5) [1] Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. [2] Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt. |
[1. September 2009–1. Januar 2018]
1§ 229. Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern.
(1) [1] Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. [2] Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Übermittlungsverfahren muss
- 1. bundeseinheitlich sein,
- 2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten und
- 3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.
(3) [1] Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. [2] Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 bedarf es insoweit nicht.
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
(5) [1] Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. [2] Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 5, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.