§ 231 FamFG. Unterhaltssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Juli 2024] | [1. September 2009] | 
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| § 231. Unterhaltssachen | § 231. Unterhaltssachen | 
| (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die | (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die | 
| 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | 
| 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder | 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | 
| 3. die Ansprüche nach | 3. die Ansprüche nach | 
| a) § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | |
| b) § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs | § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 
| betreffen. | betreffen. | 
| (2) [1] Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. [2] Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden. | (2) [1] Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. [2] Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden. | 
    [1. September 2009–1. Juli 2024]
    1§ 231. Unterhaltssachen. 
        
            (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
            
        - 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
 - 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
 - 3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 
            (2) [1] Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. [2] Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.