§ 234 FamFG. Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 234. Vertretung eines Kindes durch einen Beistand. Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 234 FamFG

§ 233 FamFG. Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 234 FamFG. Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 235 FamFG. Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten