§ 251 FamFG. Maßnahmen des Gerichts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2017]
1§ 251. Maßnahmen des Gerichts.
(1) [1] Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. [2] Zugleich weist es ihn darauf hin,
  • 1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:
    • a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;
    • b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;
    • c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;
  • 2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;
  • 23. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt;
  • 34. welche Einwendungen nach § 252 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Absatz 4 erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden.
  • 45. (weggefallen)
5[3] Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.
(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
3. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
4. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
5. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015, Artt. 3 Abs. 14, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.

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