§ 253 FamFG. Festsetzungsbeschluss
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2017]
1§ 253. Festsetzungsbeschluss.
(1) 2[1] Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. 3[2] Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. 4[3] In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. 5[4] In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 3. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 4. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 5. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 6. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. t, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.