§ 279 FamFG. Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 279. Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters.
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) 2[1] Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. 3[2] Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
  • 1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
  • 42. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 53. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
  • 4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
6(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
6. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 279 FamFG

§ 278 FamFG. Persönliche Anhörung des Betroffenen

§ 279 FamFG. Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters

§ 280 FamFG. Einholung eines Gutachtens