§ 279 FamFG. Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [1. Januar 2023]
    1§ 279. Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters. 
        
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
        
            (2) 2[1] Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. 3[2] Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
                
        - 1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
 - 42. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
 - 53. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
 - 4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
 
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
 - 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
 - 4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
 - 5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
 - 6. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.