§ 293 FamFG. Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 293. Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts.
2(1) [1] Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. [2] Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) [1] Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
  • 1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
  • 2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
3[2] Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.
4(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
5(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 25 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 25 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 25 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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