§ 298 FamFG. Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Januar 2023] | [1. Januar 2013] | 
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| § 298. Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | § 298. Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 
| (1) [1] Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. | (1) [1] Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. | 
| (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. | (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. | 
| (3) [1] Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. [2] Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. | (3) [1] Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. [2] Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. | 
    [1. Januar 2013–1. Januar 2023]
    1§ 298. Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
        
            (1) 2[1] Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 22 Buchst. a, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
 - 3. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 22 Buchst. b, Buchst. c, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
 - 4. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 22 Buchst. b, Buchst. c, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.