§ 309a FamFG. Mitteilungen an die Betreuungsbehörde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 309a. Mitteilungen an die Betreuungsbehörde.
(1) Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der Betreuungsbehörde mitzuteilen.
(2) [1] Das Gericht kann der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen. [2] Das Gericht unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. [3] Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet würde. [4] Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 36, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.