§ 312 FamFG. Unterbringungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Februar 2013–22. Juli 2017]
1§ 312. Unterbringungssachen. [1] Unterbringungssachen sind Verfahren, die
  • 21. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder einer Person, die einen Dritten dazu bevollmächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • 33. eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen.[2] Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die für die Unterbringung in diesem Abschnitt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.[3] Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
Anmerkungen:
1. 26. Februar 2013: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
2. 26. Februar 2013: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
3. 26. Februar 2013: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.

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