§ 320 FamFG. Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 320. Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde. [1] Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. [2] Es soll die zuständige Behörde anhören.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 320 FamFG

§ 319 FamFG. Persönliche Anhörung des Betroffenen

§ 320 FamFG. Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

§ 321 FamFG. Einholung eines Gutachtens