§ 322 FamFG. Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 322. Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung. Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 322 FamFG

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§ 322 FamFG. Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

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