§ 324 FamFG. Wirksamwerden von Beschlüssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 324. Wirksamwerden von Beschlüssen.
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2) [1] Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. [2] In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
  • 21. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
  • 2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
  • 3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
[3] Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 38, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 324 FamFG

§ 323 FamFG. Inhalt der Beschlussformel

§ 324 FamFG. Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 325 FamFG. Bekanntgabe