§ 328 FamFG. Aussetzung des Vollzugs
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[22. Juli 2017] | [1. September 2009] |
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§ 328. Aussetzung des Vollzugs | § 328. Aussetzung des Vollzugs |
(1) [1] Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. [2] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. [3] Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. | (1) [1] Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. [2] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. [3] Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. |
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. | (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. |
[1. September 2009–22. Juli 2017]
1§ 328. Aussetzung des Vollzugs.
(1) [1] Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. [2] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. [3] Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.