§ 340 FamFG. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Januar 2023] | [1. September 2009] | 
|---|---|
| § 340. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | § 340. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | 
| Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind | Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind | 
| 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen, | 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen, | 
| 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie | 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie | 
| 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren, | 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren, | 
| soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt. | soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt. | 
    [1. September 2009–1. Januar 2023]
    1§ 340. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind
        
- 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen,
 - 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
 - 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.