§ 365 FamFG. Ladung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2013]
1§ 365. Ladung.
(1) 2[1] Der Notar hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. [2] Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.
(2) [1] Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte. 3[2] Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Notars eingesehen werden können.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. a, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. b, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

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