§ 383 FamFG. Mitteilung; Anfechtbarkeit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Januar 2013] | [1. September 2009] | 
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| § 383. Mitteilung; Anfechtbarkeit | § 383. Bekanntgabe; Anfechtbarkeit | 
| (1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. | (1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden. | 
| (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. | (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. | 
| (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. | (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. | 
    [1. September 2009–1. Januar 2013]
    1§ 383. Bekanntgabe; Anfechtbarkeit. 
        
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.
        (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
        (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.