§ 383 FamFG. Mitteilung; Anfechtbarkeit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013] | [1. September 2009] |
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§ 383. Mitteilung; Anfechtbarkeit | § 383. Bekanntgabe; Anfechtbarkeit |
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. | (1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden. |
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. | (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. |
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. | (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar. |
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 383. Bekanntgabe; Anfechtbarkeit.
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.