§ 39 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013]
1§ 39. Rechtsbehelfsbelehrung. [1] Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. [2] Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 4, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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