§ 417 FamFG. Antrag
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [21. August 2019] | [1. September 2009] | 
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| § 417. Antrag | § 417. Antrag | 
| (1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. | (1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. | 
| (2) [1] Der Antrag ist zu begründen. [2] Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten: | (2) [1] Der Antrag ist zu begründen. [2] Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten: | 
| 1. die Identität des Betroffenen, | 1. die Identität des Betroffenen, | 
| 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, | 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, | 
| 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, | 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, | 
| 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie | 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie | 
| 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. [3] Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen. | 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. [3] Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen. | 
| (3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden. | 
    [1. September 2009–21. August 2019]
    1§ 417. Antrag. 
        
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
        
            (2) [1] Der Antrag ist zu begründen. [2] Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
                
    
- 1. die Identität des Betroffenen,
 - 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
 - 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
 - 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
 - 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.