§ 475 FamFG. Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. April 2012]
1§ 475. Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 32, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

Umfeld von § 475 FamFG

§ 474 FamFG. Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

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§ 476 FamFG. Aufgebotsfrist